- Rechtsmittel
- förmliche, gesetzlich zugelassene ⇡ Rechtsbehelfe mit dem Ziel der Überprüfung der Entscheidung durch eine höhere Instanz.I. Zivilrecht:Ein Rechtsbehelf, durch dessen Einlegung die benachteiligte Partei eine ihr ungünstige, noch nicht rechtskräftige Entscheidung zur Nachprüfung durch ein übergeordnetes Gericht stellt.- R. sind: (1) ⇡ Berufung, (2) ⇡ Revision und (3) ⇡ sofortige Beschwerde. Die R. i.e.S. sind gekennzeichnet durch den Suspensiveffekt (Hemmung des Eintritts der Rechtskraft) und den Devolutiveffekt (nur das übergeordnete Gericht kann entscheiden).- Keine R. i.e.S. sind: (1) Einfache ⇡ Beschwerde, (2) ⇡ Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid, (3) Widerspruch gegen einen Mahnbescheid (⇡ Mahnverfahren), (4) ⇡ Erinnerung, (5) ⇡ Gehörsrüge nach § 321a ZPO. – Die Einlegung des R. muss in bestimmter Form innerhalb bestimmter Frist erfolgen: Anfechtbar ist i.d.R. nur eine Entscheidung, die dem Einleger gegen seinen ⇡ Antrag etwas versagt.II. Strafrecht:Die eigentlichen R. ⇡ Berufung und ⇡ Revision führen zur Nachprüfung eines Urteils durch ein übergeordnetes Gericht (§§ 296 ff. StPO).III. Arbeitsrecht:⇡ Arbeitsgerichtsbarkeit, ⇡ Berufung, ⇡ Revision.IV. Öffentliches Recht:⇡ Verwaltungsgerichtsbarkeit.V. Steuerrecht:1. Gegen Verfügungen der Finanzbehörden grundsätzlich der Rechtsbehelf des ⇡ Einspruchs (Vorverfahren).- Vgl. auch ⇡ Finanzgerichtsbarkeit.- 2. Gegen die Rechtsbehelfsentscheidungen (oder, soweit gesetzlich ein Vorverfahren nicht vorgeschrieben ist, unmittelbar) Klage im Finanzrechtsweg vor den Gerichten der ⇡ Finanzgerichtsbarkeit.VI. Kartellrecht:§§ 63 und 74 GWB.
Lexikon der Economics. 2013.